Satzung

 

§1 Vereinsgründung

 

Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden und heißt dann PhiloPolis – Freunde der Politikwissenschaft an der Universität Regensburg e.V.

 

Er hat seinen Sitz in Regensburg.

 

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

 

§2 Vereinszweck

 

Zweck des Vereins ist es, die Disziplin Politikwissenschaft zu unterstützen und im Bewusstsein der Bevölkerung zu stärken.

 

Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Informationsangebote an der Universität Regensburg in Zusammenarbeit mit der Fachschaft Politikwissenschaft, dem Institut Politikwissenschaft und der Philosophischen Fakultät I, Sammeln von Spenden und der Anwerbung von Mitgliedern zur Unterstützung der Vereinstätigkeit.

 

Diese Tätigkeit erstreckt sich auch auf Veranstaltungen außerhalb der Universität.

 

 

§3 Selbstlosigkeit

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, außer für Büro- und Verbrauchsmaterial.

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§4 Mitglieder / Mitgliederversammlung

 

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, sofern sie einen Bezug zur Politikwissenschaft oder zur Universität Regensburg besitzt und die Ziele des Vereins unterstützen will. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Abweichend dazu kann der Beirat einstimmig über eine Mitgliedschaft entscheiden.

 

Die Mitgliederversammlung fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder

Beschlüsse, außer die Satzung legt eine andere Mehrheit fest. Wahlen zum Beirat und Vorstand finden i.d.R. per Handzeichen statt, können aber auf Antrag eines Mitglieds geheim abgehalten werden. Dazu bestimmt die Mitgliederversammlung einen dreiköpfigen Wahlausschuss, dem keiner der Kandidaten angehören darf.

 

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder.

 

Die Mitgliedschaft beinhaltet das aktive und passive Wahlrecht für alle Ämter.

 

Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Fälligkeit und Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten, z.B. Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz einmaliger Mahnung oder unterlassener Bekanntgabe einer Änderung der Kontaktdaten, kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitglieds beschließen. Dieser Ausschluss muss durch die nächste Mitgliederversammlung bestätigt werden.

 

Im Schriftverkehr des Vereins kann die passive Mitgliedschaft als Fördermitgliedschaft bezeichnet werden.

 

Der Jahresbeitrag ist zu Beginn des Kalenderjahres zu entrichten. Gezahlte Beiträge

können nicht zurückerstattet werden.

 

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert. Die jeweiligen Protokolle werden vom Vorstand und dem jeweils am Beginn der Sitzung gewählten Schriftführer unterzeichnet.

 

Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss vom Verein.

 

Der Austritt kann immer zum Monatsende erfolgen und muss 2 Wochen vorher schriftlich dem Vorstand mitgeteilt werden.

 

Aufgaben der Mitgliederversammlung:

 

·       Die Mitgliederversammlung kann mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder einen durch den Beirat getroffenen Beschluss in Bezug auf eine Mitgliedsaufnahme aufheben. Beirat und Antragsteller müssen zuvor gehört werden.

 

·       Über Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

·       Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht des Vorstands entgegen.

 

·       Die Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstands.

 

·       Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für ein Jahr.

 

·       Die Mitgliederversammlung wählt den Beirat auf 2 Jahre.

 

·       Die Mitgliederversammlung beruft einen Geschäftsführer, wenn die Voraussetzungen gegeben sind.

 

·       Versammlung:

 

·       Die Mitgliederversammlung tagt auf Einladung des Vorstands, des Beirates oder auf Antrag eines Drittels der Mitglieder.

 

·       Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.

 

·       Die Mitgliederversammlung kann neben einem Treffen in Präsenz auch im Wege der elektronischen Kommunikation (z.B. per Videokonferenz oder Telefonkonferenz) oder in einer gemischten Versammlung aus anwesenden und elektronisch zugeschalteten Mitgliedern durchgeführt werden. Auf welchem dieser Wege die Mitgliederversammlung durchgeführt wird, entscheidet der Vorstand.

 

·       Ein Mitglied kann sich von einem anderen Mitglied bei der Stimmabgabe vertreten lassen, ein Mitglied kann nur eine Vertretung wahrnehmen.

 

 

§5 Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus mindestens einem Mitglied, ab fünfhundert Mitgliedern erhöht sich die Zahl auf mindestens drei.

 

Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt. Der Vorstand wählt mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Vorsitzenden. Der Vorsitzende und ein als Schriftführer bestimmtes Mitglied unterzeichnen die Protokolle.

 

Der Vorstand führt in Mitgliederversammlungen den Vorsitz.

 

Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

 

Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, vertritt dieses allein. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, wird der Verein durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

 

Der Vorstand lädt schriftlich zwei Wochen im Voraus mindestens einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung ein. Die Einladung kann auf postalischem und elektronischem Weg erfolgen. Der Versand der elektronischen Post an die dem Verein bekannte E-Mail-Adresse gilt als Einladung.

 

Der Vorstand führt die laufenden Vereinsgeschäfte. Ein Vorstandsmitglied darf für seine Tätigkeit als Geschäftsführer eine angemessene Vergütung erhalten. Es kann nur einen Geschäftsführer geben, wenn der Verein insgesamt mehr als zweihundertfünfzig Mitglieder zählt.

 

Zur jährlich stattfindenden Mitgliederversammlung erstellt der Vorstand einen Jahresbericht, der bei einem großen Vorstand von allen Mitgliedern einstimmig der Mitgliederversammlung übergeben werden muss.

 

Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.

 

 

§6 Beirat

 

Der Beirat besteht aus dem Vorstand und mindestens zwei Beiräten.

 

Der Vorstand muss in Beiratssitzungen, die von ihm selbst oder dem Beirat nach Bedarf einberufen werden können, über seine laufenden Tätigkeiten berichten und auf Antrag der Mehrheit der anwesenden Mitglieder volle Offenheit der Konten herstellen.

 

Der Beirat kann den Vorstand von der Geschäftsführung des Vereins entbinden bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Satzung oder die guten Sitten. Bei einer Entbindung setzt sich der Beirat nur noch aus den Beiräten zusammen. Die Vorstandmitglieder müssen vor einer Entbindung gehört werden. Die Vertretung des Vereins erfolgt dann durch zwei Beiräte gemeinsam.

 

Über alle Beschlüsse des Beirates muss Protokoll geführt werden, die vom Vorsitzenden und einem gewählten Schriftführer unterzeichnet werden.

 

Spätestens sieben Werktage nach der Entbindung muss die Mitgliederversammlung auf Einladung des Beirates zusammentreten, um über den Vorstand zu entscheiden. Den Vorsitz hierbei übernimmt ein vom Beirat gewähltes Mitglied. Diese Wahl muss bereits bei Entbindung des Vorstandes erfolgen und umgehend den Mitgliedern mitgeteilt werden.

 

 

§7 Auflösung / Wegfall des steuerbegünstigenden Zwecks

 

Die Mitgliederversammlung kann den Verein mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder auflösen.

 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine gemeinnützige Vereinigung mit Sitz in Regensburg, die dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Aufgaben zu verwenden hat. Das kann ein Verein, eine Stiftung oder ein Verband sein. Die Vereinigung muss vor der Auflösung noch von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit aller anwesenden Mitglieder bestimmt werden.

 

Sollte bis zur Auflösung es Vereins kein solcher Entschluss gefasst worden sein, da sich keine Mehrheit versammeln lässt, fällt das Vereinsvermögen der Universität Regensburg, Institut für Politikwissenschaft, zu. Diese hat das Vermögen ebenfalls unmittelbar und ausschließlich gemeinnützig zu verwenden.

 

Dieser Abschnitt kann nicht geändert werden.

 

 

§8 Schiedsvertrag

 

Anliegender Schiedsvertrag ist Bestandteil der Satzung.

 

§9 Ehrenmitgliedschaft

 

Der Beirat kann der Mitgliederversammlung eine Person als Ehrenmitglied vorschlagen. Ehrenmitglieder sollten sich um den Verein oder die Universität Regensburg verdient gemacht haben. Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft hängt von der Annahme durch die zu ehrende Person ab. Ehrenmitglieder haben zu allen Veranstaltungen des Vereins freien Zutritt. Ein Mitgliedsbeitrag wird nicht erhoben.

 

 

§10 Geldmittel

 

Der Vorstand kann bis zu einer Höhe von 1000 € selbstständig entscheiden.

 

Bis 2000 € reicht ein Beschluss des Beirats mit der Mehrheit seiner Mitglieder, wobei alle Vorstandsmitglieder zustimmen müssen.

 

Darüber hinaus kann nur die Mitgliederversammlung Beschlüsse fassen.

 

Diese Regelung gilt nur im Innenverhältnis.

 

(Personenbezeichnungen werden geschlechtsneutral verwendet, Männer und Frauen sind in allen Vereinsangelegenheiten gleichberechtigt.)